I. Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil aller An- und Verkaufswaren sowie Lieferungen durch evt. Dritter zwischen dem Käufer und NAWI-Kompost. Sie gelten auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen, ohne vorheriger Neuabsprache. Hiervon abweichende Vertragsbedingungen können gesondert festgelegt werden und bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen gelten als nicht vorhanden.
2. Für die Rechtsgeschäfte von NAWI-Kompost gelten nur diese AGB, den AGB ihrer Kunden wird in sofern widersprochen, als sie von den AGB von NAWI-Kompost abweichen.
3. Die Auslieferung von Bestellware, erfolgt grundsätzlich erst nach schriftlicher Auftragserteilung.
II. Haftung
1. NAWI-Kompost entzieht sich jeglicher Haftung, die sich auf dem Geländen entstehenden Schäden an Fahrzeugen und Personen.
2. Eine maschinelle Beladung erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr des Kunden.
3. Bei Lieferung von NAWI-Kompost durch Dritte gelten deren Allgemeine Geschäftsbedingungen.
III. Angebot
1. Ein Angebot ist für NAWI-Kompost verbindlich, für den Fall das nichts anderes vereinbart wurde und die Lieferung erfolgt ist. Mündliche Absprachen sind für NAWI-Kompost verbindlich, in soweit NAWI-Kompost diese schriftlich bestätigt hat.
2. Für die richtige Wahl der Ware und Menge des zu lieferndes / ladendes Material ist der Kunde verantwortlich.
IV. Annahme / Anlieferung
1. Bis zur endgültigen Entladung / Bezahlung des Materials bleibt es Eigentum des Kunden.
2. Bei maschineller Endladung auf Wunsch des Kunden, obliegt die Gefahr beim Kunden. NAWI-Kompost entzieht sich jegliche Regressansprüche, die bei einer maschinellen Entladung entstehen könnten!
3. Bei Anlieferung von Sackware wird diese entsprechen der aktuellen Preistabelle nach Sackgröße berechnet und der Kunde verpflichtet sich, diese in die dafür vorhergesehenen Bereiche zu entleeren und die entleerten Säcke zur eigene Verwendung zu Entsorgen. Andernfalls wird eine Entsorgungsgebühr in Höhe von -,50 Cent/pro Sack erhoben und in Rechnung gestellt!
4. Zur Preisberechnung wird das Raummaß der geladenen Menge in Kubikmeter berechnet, lose oder nach der Entladung per Aufmaß.
5. Sollte nach der Entladung, Artikel zu sehen sein die vorher nicht ersichtlich oder vorab nicht Angekündigt wurden, so behält sich NAWI-Kompost das Recht vor den Preis neu zu berechnen.
6. Der Kunde liefert in transportfähiger Größe.
V. Verkauf, Lieferung und Abnahme
1. Die Auslieferung erfolgt ab Platz, an die vereinbarte Stelle; werden auf Wunsch des Kunden (auch fernmündlich) vereinbarte Daten geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Zusatzkosten. Bei fernmündlichen Abrufen gelten im Zweifelsfall die schriftlich vermerkten Lieferdaten beim Verkäufer als vereinbart.
2. Terminzusagen können nur unverbindlich gegeben werden. NAWI-Kompost oder für die Auslieferung eingesetzter Lieferanten haften nicht für Schäden, die aus der Nichteinhaltung einer Terminzusage entstehen.
3. Soweit von Nawi-Kompost nicht zu vertretende Umstände eintreten und an der Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, ist Nawi-Kompost berechtigt, die Lieferung / Restlieferung um die Zeit der Behinderung hinauszuschieben und im Bedarfsfall in Rechnung zustellen; ist N-K oder mit dem Auslieferungs beauftragtes Unternehmendie Ausführung der Leistung nicht möglich, ist es Nawi-Kompost Vorbehalten ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4. Für unrichtige Angaben bei Abruf und der sich daraus ergebenen Folgen haftet der Kunde.
5. Bei Vereinbarungen an einen bestimmten Lieferort muss das Transportfahrzeug diesen Ungehindert und ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Es ist dafür die Voraussetzung, das ein ausreichender befestigter Anfahrtsweg für schwere Lastwagen ungehindert befahrbar ist. Ist die Voraussetzung nicht gegeben so haftet der Kunde auch ohne Rücksicht auf sein Verschulden, mit den sich daraus ergebenen Schäden. Dies gilt auch für Schäden an Dritter. Der Abladevorgang muss unverzüglich, zügig und ohne Gefahr erfolgen können. Sollte sich aus Gründen der vorgenannten Abläufe, insbesondere für das Lieferfahrzeug durch Stillstandzeiten auf Grund von Behinderungen der Abladevorgang verlängern, so trägt der Kunde alle sich daraus ergebenen Zusatzkosten. Diese sind vom Kunden innerhalb von 10 Werktagen nach Berechnung durch den Verkäufer zu ersetzen.
6. Leerfahrten gehen zu Lasten des Kunden und werden pauschal mit 50 Euro Brutto (inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) abgerechnet.
VI. Preise und Zahlung
1. Alle Preise von NAWI-Kompost sind freibleibend.
2. Der Preisaushang erfolgt durch Veröffentlichung auf der Internet Seite von NAWI-Kompost und gilt damit dem Kunden als bekannt gemacht.
3. Alle angegebenen Preise sind Netto – Preise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
4. Zahlungen sind im gegebenen Fall im Voraus zu entrichten. Spätestens nach erhalt der Ware ab Platz.
5. Bei Lieferung fällt eine Lieferpauschal für An-/ Abfahrt an. Diese richtet sich nach Liefermenge /-ort und Größe des Lieferfahrzeuges.
6. Sollte es unter V. Verkauf, Lieferung und Abnahme, Punkt 1., 3., und 4. zu einer Berechnung kommen, so kann NAWI-Kompost im Mahnfall eine Mahngebühr in Höhe von Euro 20,- pro Mahnung erheben.
7. Bei Rechnungsstellung gilt als Zahlungsziel sofern nicht anders vereinbart, Zahlbar innerhalb von 7 Tagen ab Datum der Rechnungsstellung. Bereits im Falle einer schriftlichen Zahlungserinnerung, fallen Gebühren für Bearbeitung und Porto an, diese erhöhen sich im Mahnfall.
VII. Eigentumsvorbehalte
1. Die Verkaufsmaterialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von NAWI-Kompost.
VIII. Vertragsabschluss
1. Kommt es zu einem Vertragsabschluss so erkennt der Käufer die AGB automatisch an.
IX. Verkehrsregeln
1. Auf dem Gelände von NAWI-Kompost gilt Baumaschinen haben Vorfahrt, im übrigem gilt die StVO.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Verträge, die unter Einschluss dieser AGB geschlossen wurden, ist Berlin. Für sämtliche Lieferungen gelten die Bestimmungen des deutschen Rechts unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Stand November 2009